Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 194/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 194/2013
§ 2105.07.195831.12.2013 BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Besatzungsschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 194/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die für den Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission, für seinen Stellvertreter und für die übrigen Senatsvorsitzenden erforderliche Anzahl von Richtern bestellen.
  2. Absatz 2,Die Beisitzer der Bundesentschädigungskommission bestehen aus zwei Gruppen von Mitgliedern, welche je in einer Liste zu vereinigen sind.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der ersten Gruppe werden vom Bundesminister für Finanzen aus Beamten der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 des Dienst- oder Ruhestandes des Bundesministeriums für Finanzen oder der Finanzämter ernannt, die mit den Anboten und der Einigung über die Entschädigung (Paragraph 19,) nicht befasst sind.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der zweiten Gruppe sind von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes zu entsenden. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Berufsvertretungen die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfanges und der Bedeutung der für die Berufsgruppe in Betracht kommenden, nach diesem Bundesgesetz zu entschädigenden Schäden zu bestimmen, wobei jede Berufsvertretung eines Bundeslandes mindestens ein Mitglied entsenden kann.
  5. Absatz 5,In die Bundesentschädigungskommission dürfen nur Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, volljährig sind und sich in vollem Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.

Schlagworte

Dienststand, Grundrecht

Im RIS seit

23.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Gesetzesnummer

10000304

Dokumentnummer

NOR40153572