Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Besatzungsschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1958Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Wird von der Finanzlandesdirektion ein Entschädigungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von sechs Monaten seit dem Empfang des Anbotes durch den Geschädigten keine Einigung zustande, so kann der Geschädigte nach Ablauf dieser Frist den Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission (§ 20) geltend machen.Wird von der Finanzlandesdirektion ein Entschädigungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von sechs Monaten seit dem Empfang des Anbotes durch den Geschädigten keine Einigung zustande, so kann der Geschädigte nach Ablauf dieser Frist den Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission (Paragraph 20,) geltend machen.
(2)Absatz 2,Wird von der Finanzlandesdirektion die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Empfang der Ablehnung bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
(3)Absatz 3,Wird von der Finanzlandesdirektion innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für Finanzen hat durch Verordnung den Zeitpunkt, von dem an die Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung bei der Bundesentschädigungskommission zulässig ist, für sämtliche Ansprüche oder für Gruppen von Ansprüchen, die durch die Verordnung zu bestimmen sind, um längstens ein Jahr hinauszuschieben, wenn der Anfall an Anmeldungen dies erforderlich macht.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014
Dokumentnummer
NOR12005690
alte Dokumentnummer
N1195811255S