BGBl. Nr. 219/1958
219. Verordnung: Zivilluftfahrt-Personalverordnung — ZLPV.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 1. Oktober 1958, betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer (Zivilluftfahrt-Personalverordnung — ZLPV.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 103neu
6. Fallschirmspringer.
Paragraph 103, Grundberechtigung für Fallschirmspringer.
Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen mit Fallschirmen jener Typen, für welche die praktische Prüfung für Fallschirmspringer gemäß Paragraph 106, Absatz eins, abgelegt worden ist, jedoch nur aus einer Höhe von mehr als 400 m über Platz und nur mit automatischer Auslösung (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).