BGBl. Nr. 29/1958
29. Bundesgesetz: Änderung des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950.
Bundesgesetz vom 12. Feber 1958 über die Änderung des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 19.
(1) Die Laufzeit der unter § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten Patente und der Umwandlungspatente nach § 7 Abs. 1 beginnt mit dem Monatsfünfzehnten, der auf den Tag der Anmeldung des zur Eintragung beantragten Patentes, beziehungsweise der auf den Tag der Anmeldung des Gebrauchsmusters, das dem Umwandlungspatent zugrunde liegt, folgt.
(2) Die Laufzeit der auf Grund von Anträgen nach § 8 erteilten Patente endet, wenn die Anträge nach dem 1. Jänner 1958 eingebracht wurden, spätestens zehn Jahre nach der Bekanntmachung gemäß § 57 Abs. 1 des Patentgesetzes 1950.