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BGBl. Nr. 29/1958

kundgemacht 21.02.1958 RIS↗Parlament↗
29. Bundesgesetz: Änderung des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950.
Bundesgesetz vom 12. Feber 1958 über die Änderung des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950.
Kundmachung BGBl. Nr. 29/1958× zu Patent-ÜG. 1950×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 (Patent-ÜG. 1950) 9 § 0↗RIS↗
§ 33geändert
in Kraft 28.07.1950 – 21.02.1958 · idF BGBl. Nr. 128/1950 · danach: BGBl. Nr. 29/1958 § 33↗RIS↗
in Kraft ab 22.02.1958 · idF BGBl. Nr. 29/1958 § 33↗RIS↗
§ 33.
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften im Verordnungsweg zu erlassen. Insbesondere kann das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die im § 6 Abs. 1 angeführten Patente, die im § 7 Abs. 1 angeführten Gebrauchsmuster und die im § 8 Abs. 1 und 2 angeführten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sowie die seit 13. August 1945 eingelangten Patentanmeldungen nach Staatszugehörigkeit und Wohnsitz (Sitz) der Inhaber, beziehungsweise der Anmelder in Gruppen vereinigen und verordnen, daß jeweils nur bestimmte Gruppen zur Antragstellung nach § 9 Abs. 2 aufgerufen werden, beziehungsweise jeweils die Erteilung von Patenten auf bestimmte Gruppen zu beschränken ist.
Schlagworte
Patentanmeldung