BGBl. Nr. 215/1959
215. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht.
Kundmachung der Bundesregierung vom 8. September 1959, mit der das Bundesgesetz, betreffend das Wasserrecht, wiederverlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Paragraph 14, Verkehrssicherung.
Bei Wasserbauten aller Art ist dem Bewilligungswerber die Herstellung der zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigentum erforderlichen Vorkehrungen sowie der zur Aufrechterhaltung der bisherigen zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe und Wege) aufzuerlegen, sofern nicht die Herstellung solcher Verkehrsanlagen durch Zusammenlegung von Grundstücken oder auf andere geeignete Weise entbehrlich oder abgegolten wird. Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)