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BGBl. Nr. 215/1959

kundgemacht 16.10.1959 RIS↗
215. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht.
Kundmachung der Bundesregierung vom 8. September 1959, mit der das Bundesgesetz, betreffend das Wasserrecht, wiederverlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 215/1959× zu WRG 1959×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.11.1959 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 215/1959 · danach: BGBl. I Nr. 74/1997 § 5↗RIS↗

ZWEITER ABSCHNITT.

Von der Benutzung der Gewässer, Paragraph 5, Benutzungsberechtigung.

  1. Absatz eins,Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.
  2. Absatz 2,Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.