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BGBl. Nr. 215/1959

kundgemacht 16.10.1959 RIS↗
215. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht.
Kundmachung der Bundesregierung vom 8. September 1959, mit der das Bundesgesetz, betreffend das Wasserrecht, wiederverlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 215/1959× zu WRG 1959×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) neu § 0↗RIS↗
§ 90neu
in Kraft 01.11.1959 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 215/1959 · danach: BGBl. I Nr. 74/1997 § 90↗RIS↗

Paragraph 90, Dachverbände.

  1. Absatz eins,Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit wasserrechtlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.
  2. Absatz 2,Einem Dachverband obliegt insbesondere
    1. Litera a
      die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen,
    2. Litera b
      die Mitwirkung bei der Vergebung von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten
    3. Litera c
      die Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),
    4. Litera d
      die Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder einschließlich Beitragserrechnung, Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,
    5. Litera e
      die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,
    6. Litera f
      die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,
    7. Litera g
      die Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasserverbände.