Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 90. Dachverbände.Paragraph 90, Dachverbände.
(1)Absatz eins,Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit wasserrechtlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.
(2)Absatz 2,Einem Dachverband obliegt insbesondere
die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen,
die Mitwirkung bei der Vergebung von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten
die Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),
die Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder einschließlich Beitragserrechnung, Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,
die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,
die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,
die Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasserverbände.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12130638
Alte Dokumentnummer
N8195922300L