Rechtstracker.at

§ 90 WRG 1959

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. I Nr. 155/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 90 heute01.01.2000 § → § BGBl. I Nr. 155/1999
§ 9001.10.199731.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 74/1997
§ 9001.11.195930.09.1997 BGBl. Nr. 215/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 155/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Dachverbände

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit behördlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.
  2. Absatz 2,Einem Dachverband obliegt insbesondere
    1. Litera a
      die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen,
    2. Litera b
      die Mitwirkung bei der Vergabe von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten,
    3. Litera c
      die Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),
    4. Litera d
      die Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder, einschließlich Beitragserrechnung, Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,
    5. Litera e
      die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,
    6. Litera f
      die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,
    7. Litera g
      die Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasserverbände,
    8. Litera h
      die Ausbildung und Bereitstellung geeigneten Personals,
    9. Litera i
      die Bereitstellung gemeinsamer Einrichtungen.
  3. Absatz 3,Soweit einem Dachverband, zu dessen Aufgaben auch die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, Wassergenossenschaften angehören, sind die behördlichen Aufgaben nach Paragraph 85, Absatz eins bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen. Bei Ausübung der behördlichen Aufsicht (Paragraph 96,) hinsichtlich der einem solchen Dachverband angehörenden Wasserverbände kann sich die Behörde des Dachverbandes bedienen.

Schlagworte





Bauarbeit

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143801

Alte Dokumentnummer

N8199961529L