einen Sanierungsplan (Paragraph 92,) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,
BGBl. Nr. 215/1959
215. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht.
Kundmachung der Bundesregierung vom 8. September 1959, mit der das Bundesgesetz, betreffend das Wasserrecht, wiederverlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 91neu
Paragraph 91, Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden.
Reinhaltungsverbänden (Paragraph 87, Absatz 2,) obliegt es insbesondere
- Litera a
- Litera bneue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich soweit als möglich hintanzuhalten,
- Litera cden Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,
- Litera deine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereiche zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.