Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer gefährdet werden können,
BGBl. Nr. 159/1960
159. Bundesgesetz: Straßenverkehrsordnung 1960 — StVO. 1960.
Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 — StVO. 1960).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78neu
Paragraph 78, Verhalten auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten.
Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist verboten:
- Litera a
- Litera bblendende Gegenstände unverhüllt zu tragen,
- Litera cden Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.