die Verordnung vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 235, womit Bestimmungen über die Erzeugung oder Zurichtung von Eß- und Trinkgeschirren, dann Geschirren und Geräten, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln oder zur Verwendung bei denselben bestimmt sind, sowie über den Verkehr mit denselben erlassen werden;
BGBl. Nr. 258/1960
258. Verordnung: Geschirrverordnung.
Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz und für Handel und Wiederaufbau vom 15. November 1960 über Herstellung, Verkauf, Zurichtung und Verwendung von Geschirren und Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen, über Kinderspielzeug bestimmter Art sowie über bestimmte Arten der Aufbewahrung und Verpackung von Lebensmitteln (Geschirrverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Paragraph 12,
Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung treten außer Kraft:
- Litera a
- Litera bdie Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und des Handels vom 29. Juni 1906, RGBl. Nr. 132, mit welcher die Paragraphen eins, (Punkt 4) und 2 der Ministerialverordnung vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 235, ergänzt werden;
- Litera cArtikel römisch eins der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 10. November 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 321, womit die Verordnungen vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 235, betreffend die Erzeugung oder Zurichtung von Eß- und Trinkgeschirren, dann von Geschirren und Geräten, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln oder zur Verwendung bei denselben bestimmt sind, sowie über den Verkehr mit denselben, und vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, betreffend die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen abgeändert beziehungsweise ergänzt werden;
- Litera ddie Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz sowie für Handel und Wiederaufbau vom 30. April 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 103, betreffend die Verwendung von zinkhaltigem Kautschuk im Lebensmittelverkehr.