Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Finanzen betraut.
BGBl. Nr. 129/1964
129. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Bulgarien.
Bundesgesetz vom 18. März 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Bulgarien).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
Paragraph 39,
- Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 22, Absatz eins,, soweit er sich auf Richter bezieht, ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 37, Absatz 3, ist das Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Verwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt, und soweit es sich um Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.