Absatz 2,Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmeßzahl gemäß Paragraph 14, zu ermitteln. Bei Änderung im Flächenausmaß eines Grundstückes ist die Ertragsmeßzahl neu zu berechnen.
BGBl. Nr. 233/1970
233. Bundesgesetz: Bodenschätzungsgesetz 1970
Bundesgesetz vom 9. Juli 1970 über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz 1970)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Paragraph 13, (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.