Absatz eins,Die Ertragsmeßzahl ist das Produkt der Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen). Hiebei sind Ausmaße bis 0,5 Ar ab- und über 0,5 Ar aufzurunden.
BGBl. Nr. 233/1970
233. Bundesgesetz: Bodenschätzungsgesetz 1970
Bundesgesetz vom 9. Juli 1970 über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz 1970)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Paragraph 14,
- Absatz 2,Bestehen innerhalb eines Grundstückes mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der Ausmaße der einzelnen Teilflächen in Ar mit der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmeßzahl des Grundstückes.
- Absatz 3,Eine Teilfläche ist in die benachbarte einzubeziehen, wenn das Produkt aus ihrem Ausmaß in Ar und dem Unterschied der Wertzahlen kleiner als die Gesamtfläche des Grundstückes in Ar oder gleich dieser ist. Benachbart ist jene anschließende größere Teilfläche des gleichen Grundstückes, die den geringsten Unterschied der Wertzahlen aufweist.