Absatz eins,Die Schüler haben den theoretischen und praktischen Unterricht und die sonstigen verbindlich vorgeschriebenen Schulveranstaltungen während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Ein Fernbleiben ist nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
BGBl. Nr. 140/1974
140. Bundesgesetz: Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Schulbesuch
Paragraph 5,
- Absatz 2,Sofern der Schüler nachweist, daß er das im Lehrplan geforderte Bildungsziel des betreffenden Unterrichtsgegenstandes durch einen anderweitigen Unterricht erreicht hat, ist er auf sein Ansuchen von dem betreffenden Unterrichtsgegenstand zu befreien. Über die Befreiung hat der Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zu entscheiden.