Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1974 bis 09.01.1998 — BGBl. Nr. 140/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute10.01.1998 § → § BGBl. I Nr. 24/1998
§ 501.09.197409.01.1998 BGBl. Nr. 140/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundessportakademiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1974BGBl. Nr. 140/1974

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998danach: BGBl. I Nr. 24/1998

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Schulbesuch

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Schüler haben den theoretischen und praktischen Unterricht und die sonstigen verbindlich vorgeschriebenen Schulveranstaltungen während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Ein Fernbleiben ist nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
  2. Absatz 2,Sofern der Schüler nachweist, daß er das im Lehrplan geforderte Bildungsziel des betreffenden Unterrichtsgegenstandes durch einen anderweitigen Unterricht erreicht hat, ist er auf sein Ansuchen von dem betreffenden Unterrichtsgegenstand zu befreien. Über die Befreiung hat der Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zu entscheiden.

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10009373

Dokumentnummer

NOR40253935

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/140/P5/NOR40253935