Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 10.01.1998 — BGBl. I Nr. 24/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute10.01.1998 § → § BGBl. I Nr. 24/1998
§ 501.09.197409.01.1998 BGBl. Nr. 140/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundessportakademiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.01.1998BGBl. I Nr. 24/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Schulbesuch

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Schüler haben den theoretischen und praktischen Unterricht und die sonstigen verbindlich vorgeschriebenen Schulveranstaltungen während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Ein Fernbleiben ist nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
  2. Absatz 2,Sofern der Schüler nachweist, daß er das im Lehrplan geforderte Bildungsziel des betreffenden Unterrichtsgegenstandes durch einen anderweitigen Unterricht erreicht hat, ist er auf sein Ansuchen von dem betreffenden Unterrichtsgegenstand zu befreien. Über die Befreiung hat der Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der geltenden Fassung, zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009373

Dokumentnummer

NOR12119559

alte Dokumentnummer

N7197410897O