Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundessportakademiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/1998Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Schulbesuch
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Schüler haben den theoretischen und praktischen Unterricht und die sonstigen verbindlich vorgeschriebenen Schulveranstaltungen während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Ein Fernbleiben ist nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(2)Absatz 2,Sofern der Schüler nachweist, daß er das im Lehrplan geforderte Bildungsziel des betreffenden Unterrichtsgegenstandes durch einen anderweitigen Unterricht erreicht hat, ist er auf sein Ansuchen von dem betreffenden Unterrichtsgegenstand zu befreien. Über die Befreiung hat der Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung, zu entscheiden.Sofern der Schüler nachweist, daß er das im Lehrplan geforderte Bildungsziel des betreffenden Unterrichtsgegenstandes durch einen anderweitigen Unterricht erreicht hat, ist er auf sein Ansuchen von dem betreffenden Unterrichtsgegenstand zu befreien. Über die Befreiung hat der Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der geltenden Fassung, zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12119559
alte Dokumentnummer
N7197410897O