Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 12.05.1999 — BGBl. I Nr. 76/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute12.05.1999 § → § BGBl. I Nr. 76/1999
§ 610.01.199811.05.1999 § → § BGBl. I Nr. 24/1998
§ 601.09.197409.01.1998 BGBl. Nr. 140/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundessportakademiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.05.1999BGBl. I Nr. 76/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Leistungsbeurteilung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Am Ende jedes Semesters sind die Leistungen in jedem Unterrichtsgegenstand zu beurteilen. Sofern das Bildungsziel in einem Unterrichtsgegenstand nicht erreicht wurde, ist das Semester zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Von der Wiederholung eines Semesters gemäß Absatz eins, kann abgesehen werden, wenn trotz des Mangels in einem Unterrichtsgegenstand erwartet werden kann, daß der Schüler bis zum Ende der Ausbildung das für die Berufsausübung notwendige Wissen und Können erwirbt; hiebei ist insbesondere auf die Erfordernisse bei der Abschlußprüfung Bedacht zu nehmen. Die diesbezügliche Entscheidung auf Grund eines Antrages des Schülers obliegt dem Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen des AVG.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009373

Dokumentnummer

NOR12128514

Alte Dokumentnummer

N7199959194L