Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1974 bis 09.01.1998 — BGBl. Nr. 140/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute12.05.1999 § → § BGBl. I Nr. 76/1999
§ 610.01.199811.05.1999 § → § BGBl. I Nr. 24/1998
§ 601.09.197409.01.1998 BGBl. Nr. 140/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundessportakademiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1974BGBl. Nr. 140/1974

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998danach: BGBl. I Nr. 24/1998

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Leistungsbeurteilung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Am Ende jedes Semesters sind die Leistungen in jedem Unterrichtsgegenstand zu beurteilen. Sofern das Bildungsziel in einem Unterrichtsgegenstand nicht erreicht wurde, ist das Semester zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Von der Wiederholung eines Semesters gemäß Absatz eins, kann abgesehen werden, wenn trotz des Mangels in einem Unterrichtsgegenstand erwartet werden kann, daß der Schüler bis zum Ende der Ausbildung das für die Berufsausübung notwendige Wissen und Können erwirbt; hiebei ist insbesondere auf die Erfordernisse bei der Abschlußprüfung Bedacht zu nehmen. Die diesbezügliche Entscheidung auf Grund eines Antrages des Schülers obliegt dem Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10009373

Dokumentnummer

NOR40253936

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/140/P6/NOR40253936