Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
10.01.1998 bis 11.05.1999 — BGBl. I Nr. 24/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute12.05.1999 § → § BGBl. I Nr. 76/1999
§ 610.01.199811.05.1999 § → § BGBl. I Nr. 24/1998
§ 601.09.197409.01.1998 BGBl. Nr. 140/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundessportakademiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.01.1998BGBl. I Nr. 24/1998

Außerkrafttretensdatum

11.05.1999danach: BGBl. I Nr. 76/1999

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Leistungsbeurteilung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Am Ende jedes Semesters sind die Leistungen in jedem Unterrichtsgegenstand zu beurteilen. Sofern das Bildungsziel in einem Unterrichtsgegenstand nicht erreicht wurde, ist das Semester zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Von der Wiederholung eines Semesters gemäß Absatz eins, kann abgesehen werden, wenn trotz des Mangels in einem Unterrichtsgegenstand erwartet werden kann, daß der Schüler bis zum Ende der Ausbildung das für die Berufsausübung notwendige Wissen und Können erwirbt; hiebei ist insbesondere auf die Erfordernisse bei der Abschlußprüfung Bedacht zu nehmen. Die diesbezügliche Entscheidung auf Grund eines Antrages des Schülers obliegt dem Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen AVG.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009373

Dokumentnummer

NOR12119560

Alte Dokumentnummer

N7197410898O