Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. I Nr. 56/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 712.07.201631.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 710.07.201411.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 710.01.199809.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 24/1998
§ 701.09.197409.01.1998 BGBl. Nr. 140/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundessportakademiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. I Nr. 56/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Befähigungsprüfung, Abschlussprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung zum Bewegungserzieher an Schulen ist durch eine Befähigungsprüfung, die übrigen Ausbildungen sind durch Abschlußprüfungen abzuschließen.
  2. Absatz 2,Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der betreffenden Art der Sportlehrerausbildung, insbesondere auf das Bildungsziel dieser Ausbildung, die Prüfungsgegenstände festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Abschlussprüfung der Lehrgänge zur Instruktorin oder zum Instruktor ist vor den die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen oder Lehrern als Prüferin oder Prüfer abzulegen. Die Abschlussprüfung der Lehrgänge zur Bewegungserzieherin und zur Sportlehrerin oder zum Bewegungserzieher und zum Sportlehrer sind vor einer Kommission abzulegen, deren Vorsitzende oder Vorsitzender vom zuständigen Regierungsmitglied zu bestellen ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss Expertin oder Experte auf dem Gebiet des Sportwesens sein und eine entsprechende pädagogische Ausbildung besitzen. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind die die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen oder Lehrer als Prüferinnen oder Prüfer.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009373

Dokumentnummer

NOR40182155