Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. I Nr. 56/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 801.09.197431.08.2016 BGBl. Nr. 140/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundessportakademiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. I Nr. 56/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Lehrer

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Unterricht ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. Absatz 2,Für jede Schule sind ein Leiter und die erforderliche Anzahl von Lehrern für die einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009373

Dokumentnummer

NOR40182148