Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundessportakademiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme in sechssemestrige Lehrgänge sind der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe und die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung, durch welche die für die Ausübung des Berufs der Bewegungserzieherin und der Sportlehrerin oder des Bewegungserziehers und des Sportlehrers erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die körperliche Eignung der Schülerin oder des Schülers festzustellen sind. Weiters ist bis zum Antritt zur Befähigungs- oder Abschlussprüfung die Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“ durch den erfolgreichen Abschluss eines den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurses im Ausmaß von 16 Stunden nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Für die Aufnahme in einen anderen als sechssemestrigen Lehrgang ist über die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinaus die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie ein Lebensalter, bei dem der Aufnahmswerber im Kalenderjahr des Abschlusses des Lehrganges zumindest das 18. Lebensjahr vollenden wird, Voraussetzung.Für die Aufnahme in einen anderen als sechssemestrigen Lehrgang ist über die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen hinaus die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie ein Lebensalter, bei dem der Aufnahmswerber im Kalenderjahr des Abschlusses des Lehrganges zumindest das 18. Lebensjahr vollenden wird, Voraussetzung.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40182146