Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. I Nr. 56/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 401.09.197431.08.2016 BGBl. Nr. 140/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundessportakademiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. I Nr. 56/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme in sechssemestrige Lehrgänge sind der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe und die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung, durch welche die für die Ausübung des Berufs der Bewegungserzieherin und der Sportlehrerin oder des Bewegungserziehers und des Sportlehrers erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die körperliche Eignung der Schülerin oder des Schülers festzustellen sind. Weiters ist bis zum Antritt zur Befähigungs- oder Abschlussprüfung die Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“ durch den erfolgreichen Abschluss eines den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurses im Ausmaß von 16 Stunden nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Für die Aufnahme in einen anderen als sechssemestrigen Lehrgang ist über die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen hinaus die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie ein Lebensalter, bei dem der Aufnahmswerber im Kalenderjahr des Abschlusses des Lehrganges zumindest das 18. Lebensjahr vollenden wird, Voraussetzung.

Schlagworte

Prüfung

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009373

Dokumentnummer

NOR40182146