Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundessportakademiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1974Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Aufnahmsvoraussetzung ist die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers festzustellen ist.
(2)Absatz 2,Für die Aufnahme in einen anderen als achtsemestrigen Lehrgang ist über die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinaus die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie ein Lebensalter, bei dem der Aufnahmswerber im Kalenderjahr des Abschlusses des Lehrganges zumindest das 18. Lebensjahr vollenden wird, Voraussetzung.Für die Aufnahme in einen anderen als achtsemestrigen Lehrgang ist über die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen hinaus die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie ein Lebensalter, bei dem der Aufnahmswerber im Kalenderjahr des Abschlusses des Lehrganges zumindest das 18. Lebensjahr vollenden wird, Voraussetzung.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12119558
Alte Dokumentnummer
N7197410896O