Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1974 bis 31.08.2016 — BGBl. Nr. 140/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 401.09.197431.08.2016 BGBl. Nr. 140/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundessportakademiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1974BGBl. Nr. 140/1974

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016danach: BGBl. I Nr. 56/2016

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Aufnahmsvoraussetzung ist die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers festzustellen ist.
  2. Absatz 2,Für die Aufnahme in einen anderen als achtsemestrigen Lehrgang ist über die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen hinaus die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie ein Lebensalter, bei dem der Aufnahmswerber im Kalenderjahr des Abschlusses des Lehrganges zumindest das 18. Lebensjahr vollenden wird, Voraussetzung.

Schlagworte

Prüfung

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009373

Dokumentnummer

NOR12119558

Alte Dokumentnummer

N7197410896O