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BGBl. Nr. 252/1974

kundgemacht 14.05.1974 RIS↗
252. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersees und deren Einzugsgebiete
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. März 1974, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung zum Schutze des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersees und deren Einzugsgebiete erlassen wird
Kundmachung BGBl. Nr. 252/1974× zu Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zellersees×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zellersees neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 15.05.1974 · idF BGBl. Nr. 252/1974 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Zur Erreichung des Zieles nach Paragraph eins, sind bei der Handhabung der Paragraphen 8, 9, 10, 28 bis 38 und 112 WRG 1959 daher insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Die Errichtung von Kanalisationen hat so zu erfolgen, daß ein möglichst hoher Anteil der anfallenden Schutzstoffe erfaßt wird. Dieser Grundsatz ist auch bei der Regenentlastung zu berücksichtigen. Ist eine Fernhaltung der Abwässer von den in Paragraph eins, genannten Seen nicht vorzuziehen, so sind die Abwässer neben der biologischen Reinigung durch eine weitere Reinigungsstufe, zum Beispiel durch eine chemische (Phosphatfällung), zu behandeln.
  2. Ziffer 2
    Eine gemeinsame Reinigung der Abwässer benachbarter Gemeinden ist anzustreben, soweit dies räumlich und wirtschaftlich noch vertretbar ist.
  3. Ziffer 3
    Für die Ablagerung von Müll, der im Gebiet nach Paragraph eins, anfällt, ist die Errichtung von geordneten Deponien außerhalb dieses Gebietes anzustreben. Bestehende Müllablagerungen, die eine Gewässerverunreinigung verursachen können, sind in einen einwandfreien Zustand zu versetzen.
  4. Ziffer 4
    Die Abgänge aus landwirtschaftlichen Tierhaltungen und die Siloabwässer sind einer landwirtschaftlichen Verwertung zuzuführen.