BGBl. Nr. 50/1974
50. Bundesgesetz: Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973
Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 113neu
Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen
Paragraph 113,
Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 10, ist unbeschadet der Rechte der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der im Paragraph 112, Absatz 3, Ziffer 2, genannten Erzeugnisse.