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BGBl. Nr. 50/1974

kundgemacht 25.01.1974 RIS↗Parlament↗
50. Bundesgesetz: Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973
Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973)
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) neu § 0↗RIS↗
§ 240neu
in Kraft 01.08.1974 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 50/1974 · danach: BGBl. Nr. 29/1993 § 240↗RIS↗

Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen

Paragraph 240,

  1. Absatz eins,Das Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes (Paragraph 237,) ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung der Konzession berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.
  2. Absatz 2,Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Absatz eins, zulässigen Aufsuchens gestattet.