Absatz 2,Das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, hat die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien (Absatz eins,) auf der Urschrift des Straferkenntnisses anzumerken.
BGBl. Nr. 797/1974
797. Bundesgesetz: Strafregistergesetznovelle 1974
Bundesgesetz vom 27. November 1974, mit dem das Strafregistergesetz 1968 geändert wird (Strafregistergesetznovelle 1974)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Mitteilungen über Verurteilungen, die in Strafregisterauskünfte
nicht mehr aufgenommen werden
Paragraph 12, (1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zu benachrichtigen, wenn eine Verurteilung als getilgt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera m und Paragraph 11,) in Strafregisterauskünfte nicht mehr aufgenommen wird.