Absatz 2,Bei jeder Sprengung müssen alle an einem Sprengort geladenen Schüsse abgetan werden. Dies hat möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen zu erfolgen. Für Abbaue mit langen Fronten kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 167neu
Abtun der Schüsse.
Paragraph 167, (1) Beim Schachtabteufen darf nur mit elektrischer Zündung geschossen werden.
- Absatz 3,Die Bewetterung ist so einzurichten, daß die Schußschwaden möglichst rasch vom Sprengort abziehen.
- Absatz 4,Der Aufenthalt im Bereich der schädigenden Wirkung von Schußschwaden ist verboten.