Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 167Paragraph 167
Text
Abtun der Schüsse.
§ 167. (1) Beim Schachtabteufen darf nur mit elektrischer Zündung geschossen werden.Paragraph 167, (1) Beim Schachtabteufen darf nur mit elektrischer Zündung geschossen werden.
(2)Absatz 2,Bei jeder Sprengung müssen alle an einem Sprengort geladenen Schüsse abgetan werden. Dies hat möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen zu erfolgen. Für Abbaue mit langen Fronten kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.
(3)Absatz 3,Die Bewetterung ist so einzurichten, daß die Schußschwaden möglichst rasch vom Sprengort abziehen.
(4)Absatz 4,Der Aufenthalt im Bereich der schädigenden Wirkung von Schußschwaden ist verboten.
Dokumentnummer
NOR40008765