Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
Beachte
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit
nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die
Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 desZuständigkeit der Behörden nach Paragraphen 170 und 171 des
Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in derMineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002. Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,.
(vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 2)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 2,)
Text
Abtun der Schüsse.
§ 167. (1) Beim Schachtabteufen darf nur mit elektrischer Zündung geschossen werden.Paragraph 167, (1) Beim Schachtabteufen darf nur mit elektrischer Zündung geschossen werden.
(2)Absatz 2,Bei jeder Sprengung müssen alle an einem Sprengort geladenen Schüsse abgetan werden. Dies hat möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen zu erfolgen. Für Abbaue mit langen Fronten kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.
(3)Absatz 3,Die Bewetterung ist so einzurichten, daß die Schußschwaden möglichst rasch vom Sprengort abziehen.
(4)Absatz 4,Der Aufenthalt im Bereich der schädigenden Wirkung von Schußschwaden ist verboten.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.