wenn sie der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte) oder der Betriebsleiter durch Erklärung an die Berghauptmannschaft aufläßt;
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 156neu
römisch fünf. Verschiedenes und Schlußbestimmungen
Erlöschen der Seilfahrtbewilligung, Einstellung
der Seilfahrt
Paragraph 156, (1) Die Seilfahrtbewilligung erlischt:
- Litera a
- Litera bbei befristeter Erteilung durch Fristablauf;
- Litera cwenn die Seilfahrtanlage mehr als drei Monate nicht für Seilfahrt verwendet wurde und die Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung bewilligt hat (Absatz 2,);
- Litera dbei Eintritt einer mit der Bewilligung verbundenen auflösenden Bedingung;
- Litera ewenn die Seilfahrtanlage außer bei Vorliegen der in Paragraph 158, Absatz 3, genannten Voraussetzungen ohne Bewilligung der Berghauptmannschaft geändert wurde (Paragraph 5,);
- Litera fbei Widerruf.
- Absatz 2,Die in Absatz eins, Litera c, genannte Frist kann die Berghauptmannschaft auf Antrag des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) oder des Betriebsleiters bis zu einem Jahr erstrecken. In diesem Fall muß die Seilfahrtanlage vor der Wiederaufnahme der Seilfahrt durch Sachverständige, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersucht und das Ergebnis der Untersuchung der Berghauptmannschaft vorgelegt werden.