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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt 160 § 0↗RIS↗
§ 156neu
in Kraft 01.10.1975 – 08.01.2002 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · danach: BGBl. I Nr. 21/2002 § 156↗RIS↗

römisch fünf. Verschiedenes und Schlußbestimmungen

Erlöschen der Seilfahrtbewilligung, Einstellung

der Seilfahrt

Paragraph 156, (1) Die Seilfahrtbewilligung erlischt:

  1. Litera a
    wenn sie der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte) oder der Betriebsleiter durch Erklärung an die Berghauptmannschaft aufläßt;
  2. Litera b
    bei befristeter Erteilung durch Fristablauf;
  3. Litera c
    wenn die Seilfahrtanlage mehr als drei Monate nicht für Seilfahrt verwendet wurde und die Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung bewilligt hat (Absatz 2,);
  4. Litera d
    bei Eintritt einer mit der Bewilligung verbundenen auflösenden Bedingung;
  5. Litera e
    wenn die Seilfahrtanlage außer bei Vorliegen der in Paragraph 158, Absatz 3, genannten Voraussetzungen ohne Bewilligung der Berghauptmannschaft geändert wurde (Paragraph 5,);
  6. Litera f
    bei Widerruf.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, Litera c, genannte Frist kann die Berghauptmannschaft auf Antrag des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) oder des Betriebsleiters bis zu einem Jahr erstrecken. In diesem Fall muß die Seilfahrtanlage vor der Wiederaufnahme der Seilfahrt durch Sachverständige, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersucht und das Ergebnis der Untersuchung der Berghauptmannschaft vorgelegt werden.