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BGBl. Nr. 291/1975

kundgemacht 04.06.1975 RIS↗
291. Verordnung: Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 6. Mai 1975 über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen
Kundmachung BGBl. Nr. 291/1975× zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 05.06.1975 – 11.01.2024 · idF BGBl. Nr. 291/1975 · danach: BGBl. II Nr. 9/2024 § 8↗RIS↗

Auswahl der Aufgabenstellungen

Paragraph 8,

Die für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfern zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer vom Schulleiter einzuberufenden Konferenz der Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an den Schulleiter und die übrigen Prüfer hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, daß diesen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.