Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
05.06.1975 bis 11.01.2024 — BGBl. Nr. 291/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute12.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 9/2024
§ 805.06.197511.01.2024 BGBl. Nr. 291/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.06.1975BGBl. Nr. 291/1975

Außerkrafttretensdatum

11.01.2024danach: BGBl. II Nr. 9/2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Auswahl der Aufgabenstellungen

Paragraph 8,

Die für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfern zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer vom Schulleiter einzuberufenden Konferenz der Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an den Schulleiter und die übrigen Prüfer hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, daß diesen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12119896

alte Dokumentnummer

N7197540650L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P8/NOR12119896