Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 12.01.2024 — BGBl. II Nr. 9/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute12.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 9/2024
§ 805.06.197511.01.2024 BGBl. Nr. 291/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.01.2024BGBl. II Nr. 9/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Auswahl der Aufgabenstellungen

Paragraph 8,

Die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen der Schulleitung zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer von der Schulleitung einzuberufenden Konferenz der Prüferinnen und Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an die Schulleitung hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, dass dieser ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40259439

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/291/P8/NOR40259439