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BGBl. Nr. 303/1975

kundgemacht 10.06.1975 RIS↗Parlament↗
303. Bundesgesetz: Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960
Bundesgesetz vom 28. April 1975, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 303/1975× zu Heimarbeitsgesetz 1960×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimarbeitsgesetz 1960 151 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.07.1975 · idF BGBl. Nr. 303/1975 § 13↗RIS↗

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wer Heimarbeit vergibt, hat dafür zu sorgen, daß die Ausgabe (Zustellung) der Heimarbeit und die Übernahme (Abholung) der durchgeführten Heimarbeit zu dem vereinbarten Zeitpunkt ohne ungebührliche Wartezeit vorgenommen wird.
  2. Absatz 2,Eine sich dennoch ergebende, 30 Minuten übersteigende Wartezeit des mit Heimarbeit Beschäftigten hat derjenige, der Heimarbeit vergibt, zur Gänze zu vergüten. Die Vergütung ist nach dem der Entgeltberechnung zugrunde liegenden Stundenlohn zu bemessen.
  3. Absatz 3,Ein Anspruch auf Vergütung der Wartezeit besteht nur, wenn sich der mit der Heimarbeit Beschäftigte zu dem für die Ausgabe und Ablieferung der Heimarbeit vorgesehenen Zeitpunkt bei der Person, die die Ausgabe (Übernahme) vornimmt, gemeldet bzw. sich zu der für die Zustellung (Abholung) vorgesehenen Zeit am vereinbarten Ort aufgehalten hat.