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BGBl. Nr. 411/1975

kundgemacht 31.07.1975 RIS↗
411. Bundesgesetz: Rohrleitungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 411/1975× zu Rohrleitungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rohrleitungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.01.1976 – 31.03.2002 · idF BGBl. Nr. 411/1975 · danach: BGBl. I Nr. 151/2001 § 22↗RIS↗

Sonstige Auflagen

Paragraph 22,

Ergibt sich nach Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und nach Inbetriebnahme derselben, daß die Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3, oder eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, den ihnen gemäß Paragraph 20, auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen können und die im Paragraph 20, Absatz 2, angeführten Interessen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Diese Auflagen müssen den Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph 3 und eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, wirtschaftlich zumutbar sein, es sei denn, solche Auflagen dienen zur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, einer erheblichen Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer und der Luft.