Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.01.1976 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 151/2001
§ 2201.01.197631.03.2002 BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 411/1975

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 151/2001

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Sonstige Auflagen

Paragraph 22, Ergibt sich nach Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und nach Inbetriebnahme derselben, daß die Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3, oder eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, den ihnen gemäß Paragraph 20, auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen können und die im Paragraph 20, Absatz 2, angeführten Interessen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Diese Auflagen müssen den Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph 3 und eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, wirtschaftlich zumutbar sein, es sei denn, solche Auflagen dienen zur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, einer erheblichen Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer und der Luft.

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071003

Alte Dokumentnummer

N5197537619J