Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rohrleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Sonstige Auflagen
§ 22.Paragraph 22,
Ergibt sich nach Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und nach Inbetriebnahme derselben, daß die Inhaber einer Konzession gemäß § 3 oder eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, den ihnen gemäß § 20 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen können und die im § 20 Abs. 2 angeführten Interessen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Diese Auflagen müssen den Inhabern einer Konzession gemäß § 3 und eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, wirtschaftlich zumutbar sein, es sei denn, solche Auflagen dienen zur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, einer erheblichen Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer und der Luft. Ergibt sich nach Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und nach Inbetriebnahme derselben, daß die Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3, oder eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, den ihnen gemäß Paragraph 20, auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen können und die im Paragraph 20, Absatz 2, angeführten Interessen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Diese Auflagen müssen den Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph 3 und eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, wirtschaftlich zumutbar sein, es sei denn, solche Auflagen dienen zur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, einer erheblichen Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer und der Luft.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR40025760