Absatz eins,Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit Paragraph eins, genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Paragraph 5, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
BGBl. Nr. 411/1975
411. Bundesgesetz: Rohrleitungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Bestellung eines Geschäftsführers
Paragraph 26,
- Absatz 2,Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung durch die Behörde, um die der Konzessionsinhaber anzusuchen hat. Diese ist zu erteilen, wenn gegen die Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.