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BGBl. Nr. 418/1975

kundgemacht 31.07.1975 RIS↗Parlament↗
418. Bundesgesetz: Einbeziehung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in das Angestelltengesetz und in das Gutsangestelltengesetz
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die Einbeziehung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in das Angestelltengesetz und in das Gutsangestelltengesetz
Kundmachung BGBl. Nr. 418/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gutsangestelltengesetz (GAngG) 3 § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.08.1975 – 30.06.2017 · idF BGBl. Nr. 418/1975 · danach: BGBl. I Nr. 153/2017 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
  2. Absatz 2,Die Ansprüche des Dienstnehmers auf Fortbezug des Entgeltes (Paragraph 8,) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn der Dienstnehmer aus einem anderen Grunde als wegen der durch Erkrankung oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung entlassen wird.