Rechtstracker.at

§ 9 GAngG

Fassungen
01.08.1975 bis 30.06.2017 — BGBl. Nr. 418/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 153/2017
§ 901.08.197530.06.2017 BGBl. Nr. 418/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gutsangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1975BGBl. Nr. 418/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017danach: BGBl. I Nr. 153/2017

Abkürzung

GAngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
  2. Absatz 2,Die Ansprüche des Dienstnehmers auf Fortbezug des Entgeltes (Paragraph 8,) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn der Dienstnehmer aus einem anderen Grunde als wegen der durch Erkrankung oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung entlassen wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092512

Alte Dokumentnummer

N6192321266L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P9/NOR12092512