Rechtstracker.at

§ 9 GAngG

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. I Nr. 153/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 153/2017
§ 901.08.197530.06.2017 BGBl. Nr. 418/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gutsangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. I Nr. 153/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GAngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bis 2a gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bis 2a oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bis 2a einvernehmlich beendet wird.
  2. Absatz 2,Die Ansprüche des Dienstnehmers auf Fortbezug des Entgeltes (Paragraph 8,) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn der Dienstnehmer aus einem anderen Grunde als wegen der durch Erkrankung oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung entlassen wird.

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR40198611

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P9/NOR40198611