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BGBl. Nr. 440/1975

kundgemacht 12.08.1975 RIS↗
440. Bundesgesetz: Forstgesetz 1975
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 440/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) neu § 0↗RIS↗
§ 173neu
in Kraft 01.01.1976 – 31.05.2002 · idF BGBl. Nr. 440/1975 · danach: BGBl. I Nr. 59/2002 § 173↗RIS↗

Sachverständigentätigkeit der Behörden

Paragraph 173,

  1. Absatz eins,Die Behörden haben forstfachliche Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers insbesondere
    1. Litera a
      Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen,
    2. Litera b
      festzustellen, ob vorgesehene Fällungen insgesamt und unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Waldes, gemessen am Holzvorrat, entsprechen, und
    3. Litera c
      das Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen, die Wald im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind,
    sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und den Antrag so rechtzeitig stellt, daß der Sachverhalt innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann. In den Fällen gemäß Litera a und b kommt das Antragsrecht auch dem Fruchtgenußberechtigten zu.
  3. Absatz 3,Soweit sich Gutachten gemäß Absatz 2, auf einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt werden. Paragraph 172, Absatz 5, findet Anwendung.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten gemäß Absatz 2,, für die umfangreiche Erhebungen erforderlich wären oder für die ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.