Absatz eins,Der Schwurgerichtshof begibt sich darauf mit dem Schriftführer, dem Ankläger und dem Verteidiger in das Beratungszimmer der Geschwornen.
BGBl. Nr. 631/1975
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 332neu
8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschwornen
Paragraph 332,
- Absatz 2,Der Obmann der Geschwornen übergibt eine von ihm unterschriebene Aufzeichnung des Wahrspruches und der im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichneten Niederschrift dem Vorsitzenden. Dieser unterzeichnet sie, läßt sie vom Schriftführer vorlesen und von ihm mitfertigen.
- Absatz 3,Nach der Verlesung kann in der Regel kein Geschworner von seiner Meinung abgehen.
- Absatz 4,Wird jedoch von einem oder mehreren Geschwornen behauptet, daß bei der Abstimmung ein Mißverständnis unterlaufen sei, oder kommt der Schwurgerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Verteidigers zu der Überzeugung, daß der Wahrspruch der Geschwornen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist oder mit dem Inhalte der im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichneten Niederschrift in Widerspruch steht, so trägt er den Geschwornen die Verbesserung des Wahrspruches auf.
- Absatz 5,Hält in einem solchen Falle der Schwurgerichtshof eine Änderung oder Ergänzung der Fragen für wünschenswert oder wird eine solche vom Ankläger oder vom Verteidiger beantragt, so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen und nach Vorschrift des Paragraph 310, Absatz 3 und 4 zu verfahren.
- Absatz 6,Das über die Beratung des Schwurgerichtshofes (Absatz 4 und 5) aufgenommene Protokoll und der ursprüngliche Wahrspruch und die im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichnete Niederschrift sind dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen.