BGBl. Nr. 631/1975
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 414aneu
Paragraph 414 a,
Unter den im Paragraph 149 a, Absatz eins, unter Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen kann das Gericht im Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung auch die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn zu erwarten ist, daß durch die Überwachung der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Paragraph 149 a, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 149 b, sind sinngemäß anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 120,)