Absatz eins,Aus den Vermögenswerten sind vorerst die Kosten der Anmeldung, Feststellung und Abwicklung zu berichtigen.
BGBl. Nr. 713/1976
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17,
- Absatz 2,Als Anmeldungs-, Feststellungs- und Abwicklungskosten gelten alle Kosten, die unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 46, der Konkursordnung als Masseforderungen anzusehen sind.