BGBl. Nr. 713/1976
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Paragraph 19,
Reichen die Vermögenswerte zur Berichtigung der Kosten und zur Befriedigung der Forderungen nicht aus, so sind die Vermögenswerte zu veräußern und auf Grund eines vom Verwalter zu erstellenden Verteilungsentwurfs kridamäßig zu verteilen; für die Veräußerung gilt der Paragraph 119, Absatz eins und 2 der Konkursordnung sinngemäß.